Ein Kunde steht am Tresen. Den gebrauchten Kombi hat er vor ein paar Wochen bei dir gekauft, jetzt macht die Klimaanlage Ärger. Er hat von der neuen Regel gehört, dass sich die Gewährleistung verlängert, wenn man sich für die Reparatur entscheidet statt für den Austausch, und fragt, ob das auch bei ihm so ist. Die ehrliche Antwort lautet: nein. Sein Kaufvertrag ist ein paar Wochen zu alt für die neue Regel. Hätte er erst Anfang August gekauft, sähe die Antwort anders aus, und genau dieser Stichtag ist der Grund, warum sich das Gespräch am Tresen jetzt ändert.

Werkstattinhaber und Kunde diskutieren am offenen Motorraum eines Fahrzeugs in einer Kfz-Werkstatt

Erstmal die Klarstellung: das Auto steht nicht auf der Liste

Seit einiger Zeit geistert der Begriff „Recht auf Reparatur” durch die Medien, meistens im Zusammenhang mit Smartphones. Die Richtlinie dahinter, (EU) 2024/1799, ist umgesetzt und gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Sie schreibt vor, dass Hersteller bestimmter Produkte auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung noch reparieren müssen, zu angemessenen Bedingungen, mit verfügbaren Ersatzteilen.

Nur gilt diese Pflicht nicht für alles. Der Anhang der Richtlinie listet die betroffenen Produktgruppen einzeln auf: Waschmaschinen und Wäschetrockner, Kühlgeräte, Geschirrspüler, elektronische Displays, Staubsauger, Smartphones, Tablets, Server, Schweißgeräte sowie Produkte mit Batterien für E-Bikes und E-Scooter. Kraftfahrzeuge sind nicht dabei.

Wer also mit der Erwartung an den Tresen kommt, sein Auto falle jetzt unter eine neue, gesetzlich erzwungene Reparaturpflicht, liegt daneben. Und wer sich an eine kursierende Zahl erinnert, sieben Jahre Pflicht zur Ersatzteilvorhaltung, sollte wissen: Diese Zahl stammt aus der Smartphone-Berichterstattung und bezieht sich dort auf ein einzelnes Bauteil, den Akku. Für Fahrzeuge gilt sie ohnehin nicht. Das ist keine Auslegungssache, das steht schlicht nicht im Anhang.

Diese Klarstellung ist wichtiger, als sie klingt. Kunden lesen dieselben Schlagzeilen wie du, nur ohne den Kontext, der dazugehört. Wenn am Tresen eine falsche Erwartung entsteht, ist es besser, sie in zwei Sätzen richtigzustellen, als sie später mühsam wieder einzufangen.

Was trotzdem gilt, weil es nie nur ums Auto ging

Damit ist das Thema aber nicht durch. Neben der eigentlichen Reparaturpflicht für die Produktgruppen aus dem Anhang bringt dieselbe Reform zwei Änderungen im BGB mit, die für alle Kaufverträge gelten, nicht nur für die Produkte auf der Liste. Auch für Fahrzeuge.

Die wichtigere der beiden für den Werkstattalltag steht in § 475e Absatz 5 BGB. Er regelt, dass sich die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn die Nacherfüllung durch Reparatur (Nachbesserung) erfolgt statt durch Austausch des Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Wörtlich heißt es dort: „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.” (§ 475e BGB) Die Regel gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für ältere Verträge bleibt es beim bisherigen Recht, das regelt die Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum BGB.

An dieser Stelle lohnt sich eine kurze Unterscheidung, weil sie am Tresen ständig durcheinandergeht. Garantie ist eine freiwillige Zusage, meistens vom Hersteller, mit eigenen Bedingungen. Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden waren. Der Kunde am Tresen sagt „Garantie”, meint aber in aller Regel die Gewährleistung aus seinem Kaufvertrag. Und genau die ist es, um die es in § 475e geht.

Relevant wird das vor allem dort, wo die Werkstatt selbst Verkäufer ist, beim Gebrauchtwagenverkauf zum Beispiel, und zwar nur, wenn du an eine Privatperson verkaufst. Bei einem Verkauf an ein Unternehmen, etwa einen Firmenwagen oder an einen Wiederverkäufer, greift § 475e Absatz 5 nicht. Die Vorschrift gilt nur für den Verkauf an Verbraucher. Wenn ein Kunde bei dir ein Fahrzeug gekauft hat und innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt, der unter die Sachmängelhaftung fällt, hat eine spätere Reparatur künftig eine Wirkung, die über die reine Reparatur hinausgeht. Sie verlängert die Uhr, die im Hintergrund mitläuft.

Warum Reparatur gegen Austausch jetzt auch eine Fristfrage ist

Bisher war die Entscheidung zwischen Reparatur und Austausch vor allem eine praktische. Ist ein Ersatzfahrzeug überhaupt verfügbar? Steht der Aufwand der Reparatur in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs? Das bleibt alles bestehen. In der Praxis ist die Wahl beim Gebrauchtwagen ohnehin meist theoretisch. Ein wirklich gleichwertiges Ersatzfahrzeug gibt es selten, ein Austausch scheidet damit fast immer aus.

Neu ist, dass die Reparatur jetzt auch automatisch eine Fristfrage ist. Sobald tatsächlich nachgebessert wird, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate. Das Gesetz knüpft an die tatsächlich geleistete Reparatur an, nicht an eine bewusste Entscheidung des Kunden dafür. Die zwölf Monate zusätzliche Frist bekommt der Kunde also in den meisten Fällen automatisch mit der Reparatur, nicht weil er sich bewusst gegen ein anderes Auto entscheidet. Für dich als Verkäufer bedeutet es trotzdem, dass eine auf den ersten Blick kleine Reparatur am Tresen eine rechtliche Nachwirkung hat.

Was daraus praktisch folgt, ist überschaubar, aber nicht nichts. Es lohnt sich, künftig sauber zu dokumentieren, wann ein Mangel gemeldet wurde, welche Art der Nacherfüllung der Kunde gewählt hat und ab wann eine verlängerte Frist läuft. Gute Dokumentation war schon vorher sinnvoll. Jetzt hat sie eine zusätzliche rechtliche Bedeutung, weil eine unklar dokumentierte Wahl später zu einer strittigen Verjährungsberechnung führen kann. Wer hier unsicher ist, klärt das am besten einmal konkret mit der eigenen Rechtsberatung oder Innung, bevor es im Streitfall darauf ankommt.

Ein vorsichtiger Blick nach vorn

Es gibt noch eine zweite Änderung, die man im Auge behalten sollte, auch wenn sie noch keine unmittelbare Wirkung im Tagesgeschäft hat. Nach § 434 Absatz 3 BGB gehört künftig auch die Reparierbarkeit einer Sache zu ihrer üblichen Beschaffenheit, neben Merkmalen wie Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit (§ 434 BGB). Zwischen Unternehmen gilt das erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden, es hat also Zeit, sich zu setzen.

Was das langfristig für Fahrzeuge bedeutet, lässt sich heute noch nicht seriös vorhersagen. Im Kern eröffnet die Regel die Möglichkeit, dass eine Sache, die sich unnötig schwer oder gar nicht reparieren lässt, dadurch selbst als mangelhaft gelten kann, unabhängig von einem konkreten Defekt. Ob und wie sich das mittelfristig auf Konstruktion und Ersatzteilverfügbarkeit bei Fahrzeugen auswirkt, ist offen. Das ist eine Entwicklung, die man beobachten sollte, keine, über die man heute schon abschließend urteilen kann.

Zurück zum Tresen

Die ehrliche Antwort an den Kunden mit dem Kombi ist nicht kompliziert. Nein, es gibt keine allgemeine Reparaturpflicht fürs Auto, die Schlagzeilen dazu meinen andere Produkte. Und nein, seine Gewährleistungsfrist verlängert sich durch die Reparatur nicht, sein Kaufvertrag ist zu alt für die neue Regel. Für den nächsten Kunden, der ab dem 31. Juli 2026 bei dir kauft, sieht die Antwort anders aus: Wählt er später die Reparatur statt des Austauschs, verlängert sich seine Frist automatisch um zwölf Monate.

Der Unterschied zwischen einem Kunden, der sich ernst genommen fühlt, und einem, der später woanders nachfragt, warum ihm das keiner gesagt hat, ist oft nur eine Frage, ob du den Stichtag im Kopf hast.


Markus Mangold, Kfz-Meister, Gründer von Torq.Li, Inhaber Zeos83


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